Rodgau IGEMO

Urteil: Trikotsponsoring bei Jugendmannschaften

Auszug aus dem Newsletter vom 1.04.22 von SB Sandra Oechler

Der Kläger betreibt eine Fahrschule. Mit dem Werbeaufdruck „Fahrschule XY“ hatte er diverse Sportbekleidung gekauft und diese mehreren Jugendmannschaften kostenlos zur Verfügung gestellt. Als Unternehmer begehrt die Fahrschule den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Sportbekleidung, was ihm vorliegend jedoch seitens des Finanzamts versagt wurde, weil es sich um kein (!) Sponsoring handele, die Überlassung der Kleidung vielmehr dem ideellen Vereinsbereich zuzuordnen und dementsprechend kein Vorsteuerabzug bei der Fahrschule möglich sei.

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Hinweis: Frau Sandra Oechler ist Steuerberaterin mit Schwerpunkt Vereine und Ehrenamt. Sie hält im Kreis regelmäßig Vorträge zum Vereins(steuer)recht und ist überaus kompetent bei vielen Fragen rund um das Ehrenamt. Die Auszüge aus ihrem Newsletter wurden in Abstimmung mit Frau Oechler hier veröffentlicht. Die Auswahl der Beiträge erfolgt durch die IGEMO, als Denkanstoß für unsere Mitgliedsvereine.

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