Satzung der IGEMO Nieder-Roden

Geschäftsordnung der IGEMO Rodgau – Nieder-Roden
gegründet 1974

§1     Name und Sitz

  1. Die Gemeinschaft führt den Namen
    „Interessengemeinschaft der Ortsvereine Rodgau – Nieder-Roden
    (IGEMO Nieder-Roden)“
  2. Sie hat ihren Sitz in Rodgau – Nieder-Roden, Kreis Offenbach
    Die IGEMO Nieder-Roden ist eine politisch und religiös unabhängige, gemeinnützige Interessengemeinschaft der Ortsvereine in Rodgau – Nieder-Roden zur Vertretung der in §2 aufgeführten Vereinsinteressen.
    Sie verfolgt keine Zwecke zur Erwirtschaftung von Gewinn.


§2     Zweck und Aufgaben

Der Zweck der IGEMO ist:
a) die Förderung des kulturellen, züchterischen, humanitären und sportlichen Lebens der im Stadtteil Rodgau –Nieder-Roden ansässigen Vereine.
b) die Förderung und Koordinierung der Arbeit der einzelnen Ortsvereine bei Ortsfesten und Veranstaltungen.
c) die Vertretung der Interessen der einzelnen Ortsvereine gegenüber der Stadtverwaltung.
d) die Vertretung der Ortsvereine in der „Rodgau – IGEMO“.
Die Selbständigkeit der einzelnen Ortsvereine bleibt gewahrt.


§3     Mitgliedschaft

Mitglied können alle Vereine werden, die laut ihrer Satzung die in §2, Absatz a genannten Aufgaben erfüllen.
Sie müssen jedoch ihren Sitz in Rodgau –Nieder-Roden haben.
Die Mitgliedschaft einzelner Vereine wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung des Geschäftsführenden Vorstands.
Über die Aufnahme entscheidet die Geschäftsführung.
Der Beitritt zur IGEMO ist der nächsten Jahreshauptversammlung / Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Bei Ablehnung steht dem Betroffenen die Berufung der Mitgliederversammlung zu. Diese Entscheidet endgültig.
Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
1. Austritt, der der Geschäftsführung schriftlich mitzuteilen ist. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich.


§4     Beiträge

Die IGEMO Rodgau –Nieder-Roden erhebt einen Mitgliedsbeitrag.
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt.
Alle Mitgliederbeiträge werden jährlich fällig und sind jeweils mit Beginn des Geschäftsjahres im Voraus zu entrichten.
Gerät ein Verein länger als ein Jahr in Beitragsrückstand, kann die Jahreshauptversammlung ihn aus der IGEMO Rodgau – Nieder-Roden ausschließen.


§5     Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. April und endet am 31. März.


§6     Organe der IGEMO Rodgau –Nieder-Roden

a) die Mitgliederversammlung
b) die Geschäftsführung


§7     Geschäftsführung

  1. Die Geschäftsführung besteht aus
    • dem/der Geschäftsführer / Geschäftsführerin
    • dem/der stellvertretenden Geschäftsführer(in)
    • dem/der Rechnungsführer(in)
    • dem/der Schriftführer(in)
    • und zwei Beisitzern(innen)
  2. Die Geschäftsführung wird von der Jahreshauptversammlung / Mitgliederversammlung für jeweils zwei Geschäftsjahre gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
  3. Die Zugehörigkeit zur Geschäftsführung ist ehrenamtlich.
  4. Scheidet ein Mitglied der Geschäftsleitung aus, so übernimmt ein anderes Mitglied der Geschäftsführung dieses Amt kommissarisch, die Bestätigung bedarf der nächsten Mitgliederversammlung.
  5. Die Geschäftsführung kann Mitglieder mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben beauftragen.
  6. Die Geschäftsführung beschließt alle laufenden Aufgaben, soweit nicht die Jahreshauptversammlung / Mitgliederversammlung zuständig ist.
  7. Gehen bei Wahlen zur Geschäftsführung mehrere Vorschläge ein, so muss die Wahl geheim durchgeführt werden. In diesem Falle gilt der Kandidat (die Kandidatin) als gewählt, der die einfache Stimmenmehrheit erreicht. Erreicht keiner der Kandidaten die einfache Stimmenmehrheit, treten die Kandidaten in eine Stichwahl ein, bei der die einfache Mehrheit genügt.
  8. Von jeder Sitzung der Geschäftsführung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Geschäftsführer und vom Schriftführer(in) zu unterschreiben ist.


§8     Die Mitgliederversammlung, Jahreshauptversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung wird von der Geschäftsführung mindestens einmal jährlich im ersten Halbjahr unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen schriftlich einberufen.
    Die Einladung zu jeder anderen Mitgliederversammlung erfolgt ebenfalls schriftlich mit einer Frist von drei Wochen.
    Die Tagesordnung setzt die Geschäftsführung fest.
    Die Einberufung der Mitgliederversammlung und der Jahreshauptversammlung kann zusätzlich durch Veröffentlichung in der Lokalpresse bekannt gegeben werden.
  2. Nach Veröffentlichung der Tagesordnung eingehende Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung bei der Geschäftsführung schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
    Diese Ergänzungswünsche gibt der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt.
    Weitere Ergänzungsanträge können zu Beginn der Versammlung vor Beschluss über die Annahme der Tagesordnung (mündlich) gestellt werden.
    Über die Dringlichkeit der Ergänzungen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Die Jahreshauptversammlung/Mitgliederversammlung besteht aus der Geschäftsführung und den Mitgliedern.
    Jeder Verein hat in den Versammlungen je angefangene 300 Mitglieder eine Stimme, die durch den Vereinsvertreter mittels Stimmkarte abgegeben wird.
    Alle berechtigten Stimmen eines Vereines werden von einem Vereinsvertreter wahrgenommen.
  4. Die Geschäftsführung muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ¼ der Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes dies verlangen.
    Der Antrag ist schriftlich zu stellen.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitgliedsvereine vertreten ist.
    Ist dies nicht der Fall, muss die Versammlung binnen einer Frist von sechs Wochen erneut einberufen werden.
  6. Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Stimmen-Mehrheit gefasst.
    Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  7. Die vorzeitige Abwahl eines Mitgliedes der Geschäftsführung kann nur durch eine Zwei-Drittel-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
    Sind weniger als 2/3 aller Stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so muss innerhalb von 2 Monaten mit einer Frist von mindestens 1 Woche eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, bei der dann eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder über die Abwahl entscheiden.
  8. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören unter anderem:
    • die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung und die Genehmigung der Tagesordnung.
    • die Entgegennahme des Jahresberichts der Geschäftsführung.
    • die Entgegennahme des Berichts des Rechnungsführers/ der Rechnungsführerin.
    • Bericht der Kassenprüfer (in).
    • die Entlastung der Geschäftsführung.
    • die Wahl eines Wahlleiters, der alle Wahlen zur Geschäftsführung durchführt
    • die Wahl der Geschäftsführung.
    • die Wahl zweier Kassenprüfer (jedes Jahr) – Wiederwahl ist einmal zulässig.
    • die Entscheidung über wichtige und grundsätzliche Angelegenheiten des Jahresprogramms.
    • die Festsetzung des Jahresbeitrages.
    • Änderungen der Geschäftsordnung.
    • die Auflösung der IGEMO
  9. Die Mitgliederversammlungen werden von dem/der Geschäftsführer(in) oder einem/einer stellvertretenden Geschäftsführer(in) geleitet.
    Abstimmungen und Wahlen können per Akklamation mit Stimmkarte erfolgen, es sei denn, es besteht ein Mitglied auf geheimer Wahl oder Abstimmung.
  10. Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Geschäftsführer(in) und vom Schriftführer(in) zu unterzeichnen ist.


§9     Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer(innen) auf die Dauer von einem Jahr gewählt.


§10   Änderungen der Geschäftsordnung und Auflösung der IGEMO

  1. Die Geschäftsordnung kann von der Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegeben Stimmen geändert werden.
  2. Die Auflösung der IGEMO kann nur durch eine 2/3 Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
    Sind weniger als 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so muss innerhalb von 2 Monaten mit einer Frist von mindestens 1 Woche eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, bei der dann eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder über die Auflösung entscheidet.
  3. Über die Auflösung der IGEMO wird in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung entscheiden, wenn diese bei Einberufung der Versammlung auf der Tagesordnung steht.
  4. Die Mitgliederversammlung, in der die Auflösung beschlossen wird, wählt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren, für deren Beschlussfassung einfache Stimmenmehrheit maßgebend ist.
  5. Bei Auflösung der IGEMO wird das vorhandene Vermögen unter den angeschlossenen Ortsvereinen zu gleichen Teilen verteilt. Das zur Verteilung gelangende Vermögen ist für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.


§11   Haftung

Die Geschäftsführung haftet für keinerlei Schäden, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit Innerhalb der IGEMO eintreten.


§12   Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung wurde in der Versammlung am. 24.April 2001 beschlossen und Tritt mit diesem Datum in Kraft.


Anmerkung: Die vorstehende Ausfertigung der Geschäftsordnung wurde aus dem Originaldokument vom 24.4.2001 übernommen und zur besseren Lesbarkeit neu formatiert. Inhaltlich stimmt diese Fassung mit dem Original überein.
(Nieder-Roden, 13.03.2020)

Print Friendly, PDF & Email

Related Images:

mehr Teilen