Satzung der IGEMO RODGAU
Interessengemeinschaft der Ortsvereine Rodgau
gegründet 1974
§1
Die am 20. September 1976 gegründete IGEMO RODGAU ist eine parteipolitisch unabhängige Interessengemeinschaft aller über die jeweilige Ortsteil—Interessengemeinschaft (Ortsteil-IGEMO) angeschlossenen Vereine der Rodgaustadt. Sie vertritt die in §2 aufgeführten Vereinsinteressen.
§2
Zweck der IGEMO RODGAU ist, unter Wahrung der Selbständigkeit der Ortsteil-IGEMO ‘s und der diesen angeschlossenen Vereinen:
- Die Förderung des gemeinnützigen, kulturellen, sportlichen und züchterischen Wirkens der angeschlossenen Vereine, insbesondere der Jugendarbeit dieser Vereine.
- Die Vertretung der Interessen der angeschlossenen Vereine über ihre Interessengemeinschaften auf Ortsteil-Ebene gegenüber der Gemeindeverwaltung und sonstigen öffentlichen Stellen, zur Förderung der Vereinsarbeit in materieller und ideeller Hinsicht.
- Koordinierung von Terminen für Vereinsgroßveranstaltungen und Herausgabe eines Jahresterminkalenders auf Rodgau-Ebene.
§3
Mitglied der IGEMO RODGAU können nur fünf Interessengemeinschaften der Ortsteile der Rodgaustadt werden; der Rodgau hat fünf Ortsteile.
Die Neuaufnahme einer Ortsteil-IGEMO in die IGEMO RODGAU bedarf der Zustimmung der einfachen Mehrheit der bereits in der IGEMO RODGAU vertretenen Ortsteil—IGEMO‘s.
§4
Die Mitglieder der IGEMO RODGAU sind zwei namentlich benannte und ein Wahldelegierter oder drei namentlich benannte Delegierte bzw. Vorstandsmitglieder der jeweiligen Ortsteil-IGEMO.
Jede Ortsteil-IGEMO hat unabhängig von der Anzahl der entsandten Vertreter in der Versammlung der Rodgau-Igemo drei Stimmen.
Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn er mit mindestens zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefasst wird.
Die IGEMO RODGAU ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der 0rtsteil-IGEMO’s‚ die Mitglied in der IGEMO RODGAU sind, anwesend sind.
§5
Die IGEMO RODGAU tagt nach Bedarf, jedoch mindestens dreimal kalenderjährlich.
Die Einberufungen zu den Sitzungen übernehmen in abwechselnder Folge die Vorstände der Mitglieds-Ortsteil-IGEMO‘s.
Die Einladungen hierzu sind unter Angabe der Tagesordnung spätestens drei Wochen vor dem geplanten Sitzungstermin an die Vorstände der übrigen 0rtsteil-IGEMO‘3 zu senden.
§6
Die IGEMO RODGAU wird als Kollegium tätig.
Für die Anfertigung von Ausarbeitungen und Berichten sind einzelne Vertreter der Vorstände bzw. Delegierte der Orteteil-IGEMO‘s oder aus dem Mitgliederkreis der IGEMO RODGAU gebildete Ausschüsse zu beauftragen.
§7
Die Teilnahme von Vereinsvertretern der einzelnen Ortsteil-IGEMO‘S, die nicht Mitglieder des Vorstandes oder Delegierte einer Ortsteil—IGEMO sind, ist bei den Sitzungen der IGEMO RODGAU ohne Stimmberechtigung möglich.
Auf diese Gastteilnehmer kann nicht Sitz und Stimme der betreffenden Ortsteil—IGEMO übertragen werden. An der Diskussion können sich diese Gastteilnehmer nur mit Zustimmung ihrer Ortsteil-Delegierten beteiligen.
§8
Veränderungen in der Zusammensetzung der Vorstände der einzelnen Ortsteil-IGEMO‘s oder der Delegierten zur RODGAU IGEMO sind umgehend schriftlich den übrigen Mitgliedern der IGEMO RODGAU mitzuteilen.
Durch das Ausscheiden aus dem Vorstand oder als Delegierter einer Ortsteil-IGEMO verliert der entsprechende Vertreter zwangsläufig auch Sitz und Stimme in der IGEMO RODGAU.
§9
Die Ortsteil-IGEMO, die jeweils zu einer Sitzung einlädt, übernimmt für diese Sitzung den Vorsitz sowie das Anfertigen eines schriftlichen Ergebnisprotokolls. Dieses Protokoll ist umgehend nach der Sitzung den Vorständen der übrigen Ortsteil-IGEMO‘S zuzuleiten.
§10
Für die laufenden Kosten der IGEMO RODGAU entrichtet jede Ortsteil-IGEMO den gleichen Beitrag. Dieser Beitrag wird jährlich neu festgesetzt.
§11
Anträge auf Satzungsänderungen sind unter Wahrung der Mitteilungsfrist, mindestens drei Wochen vor einer Sitzung, den übrigen Mitgliedern schriftlich zuzuleiten.
Satzungsänderungen können nur mit mindestens drei Viertel der Stimmen bei Anwesenheit aller Mitglieds-Ortsteil-IGEMO’s beschlossen werden.
Das gleiche gilt für den Beschluss zur Auflösung der IGEMO RODGAU.
Im Falle der Auflösung wird das vorhandene Vermögen, mit der Auflage der ausschließlichen Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken, zu gleichen Teilen unter den Ortsteil-IGEMO‘s, die zum Zeitpunkt der Auflösung Mitglied der IGEMO RODGAU sind, verteilt.
§12
Vereine, die keiner Mitglieds-Ortsteil-IGEMO angehören, werden durch die IGEMO RODGAU nicht vertreten oder unterstützt.
§13
Sitz der IGEMO RODGAU ist die Gemeinde Rodgaustadt.
§14
Die vorstehende Satzung ist durch die Vorstände aller angeschlossenen Ortsteil-IGEMO‘5 zu genehmigen.
Jede Ortsteil-IGEMO gibt ein rechtsgültig unterzeichnetes Exemplar dieser Satzung an die Vorstände der übrigen Mitglieds-0rtsteil-IGEMO‘S und erkennt damit diese Satzung als für sich verbindlich an.
Beschlossen durch die ordnungsgemäß einberufene Versammlung am 20. September 1976.
Anmerkung: Die vorstehende Ausfertigung der Satzung wurde aus dem Originaldokument vom 20.9.1976 übernommen und zur besseren Lesbarkeit neu formatiert. Inhaltlich stimmt diese Fassung mit dem Original überein.
(Rodgau, 11.07.2025)