Rodgau IGEMO

Vorsicht bei Eintritt inkl. Bewirtung

Auszug aus dem Newsletter vom 1.10.21 von SB Sandra Oechler

Kläger ist eine gemeinnützige Organsation zur Förderung von Kunst und Kultur. Der Kauf einer Eintrittskarte berechtigt neben dem Eintritt auch zum Verzehr eines Drei-Gänge-Menüs bzw. bei Nachmittags-Veranstaltung zur Einnahme von Kaffee/Tee, Kuchen, Eis und Herzhaftem. Das Stück beginnt, wenn die Gäste den Raum betreten. Schauspieler weisen den Gästen ihre Plätze zu. Im Rahmen des Stücks erhalten die Gäste wie auch die Schauspieler ein Essen, das in die einzelnen Szenen integriert ist. Dabei sind die Schauspieler zugleich das Bedienpersonal. Die Aufführung wird nicht unterbrochen. Während des gesamten Stücks werden die Gäste in die Szenen einbezogen. Die Essensvarianten sind Bestandteile der einzelnen Szenen.

Zu klären war nun, ob die Umsätze „Eintritt“ und „Catering“ steuerlich getrennt oder als einheitlicher Gesamtumsatz zu betrachten sind und falls Letzteres, welcher (einheitlicher) Steuersatz dann zugrundezulegen ist.

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Hinweis: Frau Sandra Oechler ist Steuerberaterin mit Schwerpunkt Vereine und Ehrenamt. Sie hält im Kreis regelmäßig Vorträge zum Vereins(steuer)recht und ist überaus kompetent bei vielen Fragen rund um das Ehrenamt. Die Auszüge aus ihrem Newsletter wurden in Abstimmung mit Frau Oechler hier veröffentlicht. Die Auswahl der Beiträge erfolgt durch die IGEMO, als Denkanstoß für unsere Mitgliedsvereine.

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